Grundbucheintragung in Österreich – wie lange dauert sie und was kostet sie?
Die Grundbucheintragung nach einem Immobilienkauf in Österreich dauert in der Praxis meist einige Wochen, eine gesetzliche Erledigungsfrist gibt es aber nicht – das Grundbuchsgericht entscheidet nach eigenem Arbeitsanfall. Vor der Eintragung müssen Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr beglichen sein; die Eintragungsgebühr beträgt 1,1 % des Werts für das Eigentumsrecht und 1,2 % für ein Pfandrecht (TP 9 GGG). Bis zur Eintragung schützt die Anmerkung der Rangordnung den Käufer ein Jahr lang vor fremden Zwischeneintragungen.
Das Wichtigste in Kürze
- Eigentum entsteht erst mit der Eintragung, nicht mit dem Kaufvertrag (§ 431 ABGB).
- Vor der Eintragung stehen: Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Mitteilung an das Finanzamt bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung, Antrag des Vertragserrichters beim Grundbuchsgericht.
- Eintragungsgebühr: 1,1 % des Werts für das Eigentumsrecht, 1,2 % für ein Pfandrecht (TP 9 lit. b GGG), dazu eine fixe Eingabengebühr von 61 € bei elektronischer Einbringung (85 € ohne Elektronischen Rechtsverkehr).
- Die befristete Gebührenbefreiung für Eigenheime (§§ 25a–25c GGG) ist am 30. Juni 2026 ausgelaufen.
- Die Anmerkung der Rangordnung sichert dem Käufer ein Jahr lang den Rang (§ 53 GBG).
- Gesetzliche Erledigungsfrist für den Beschluss gibt es nicht; aus unserer Praxis in Wien und Niederösterreich: in der Regel 2 bis 6 Wochen ab vollständigem Antrag.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch ist das öffentliche Register, in dem Eigentum, Belastungen (z. B. Pfandrechte) und sonstige Rechte an Grundstücken in Österreich eingetragen werden. Es wird von den Bezirksgerichten geführt und ist grundsätzlich öffentlich einsehbar; wer im guten Glauben auf den Grundbuchstand vertraut, ist rechtlich geschützt. Jede Liegenschaft hat eine eigene Einlagezahl (EZ) mit A-Blatt (Grundstücksdaten), B-Blatt (Eigentum) und C-Blatt (Lasten, z. B. Hypotheken, Dienstbarkeiten, Belastungs- und Veräußerungsverbote).
Ablauf von der Unterschrift bis zur Eintragung
- Kaufvertrag unterzeichnen. Notar oder Rechtsanwalt errichtet den Vertrag, meist mit beglaubigten Unterschriften (siehe Immobilien-Kaufvertrag in Österreich).
- Grunderwerbsteuer selbst berechnen. Der Vertragserrichter berechnet die Grunderwerbsteuer (3,5 % der Bemessungsgrundlage, in bestimmten Fällen gestaffelt) in der Regel selbst und übermittelt sie elektronisch an das Finanzamt.
- Mitteilung an das Grundbuchsgericht. Erst wenn die Steuer beglichen ist, kann die Eintragung beantragt werden; bei Selbstberechnung tritt an die Stelle der Unbedenklichkeitsbescheinigung die elektronische Mitteilung.
- Antrag beim Grundbuchsgericht. Der Vertragserrichter reicht den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts elektronisch beim zuständigen Bezirksgericht ein.
- Beschluss des Gerichts. Das Gericht prüft Antrag und Urkunden und bewilligt die Eintragung durch Beschluss – oder trägt eine Verbesserung auf.
- Grundbuchsauszug. Nach der Eintragung ist der Käufer im B-Blatt als Eigentümer ersichtlich; ein aktueller Auszug ist online abrufbar.
Wie lange dauert die Grundbucheintragung?
Für die Bearbeitung beim Grundbuchsgericht gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Frist. Die Dauer hängt von der Auslastung des Bezirksgerichts, der Vollständigkeit der Unterlagen und davon ab, ob Steuer und Gebühren bereits beglichen sind, bevor der Antrag eingebracht wird. Aus der Praxis von ImmoLöwin in Wien und Niederösterreich: in der Regel 2 bis 6 Wochen ab vollständigem Antrag. Je schneller die Steuer-Selbstberechnung und vollständige Unterlagen vorliegen, desto schneller kann der Antrag gestellt werden – die eigentliche Gerichtsdauer danach ist der am wenigsten beeinflussbare Teil.
Kosten der Grundbucheintragung
| Position | Satz/Betrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Eintragungsgebühr Eigentumsrecht | 1,1 % der Bemessungsgrundlage | TP 9 lit. b Z 1 GGG |
| Eintragungsgebühr Pfandrecht (bei Kreditfinanzierung) | 1,2 % der Pfandsumme | TP 9 lit. b Z 4 GGG |
| Eingabengebühr je Antrag, elektronisch eingebracht | 61 € (seit 1.8.2026) | TP 9 lit. a GGG |
| Eingabengebühr ohne Elektronischen Rechtsverkehr | 85 € (61 € + 24 € Erhöhung) | TP 9 lit. a GGG, Anm. 1a |
| Grundbuchsauszug online, Vollauszug | 4,89 € | TP 9 lit. e GGG |
| Grundbuchsauszug online, Teilauszug (A-, B- oder C-Blatt) | 2,60 € | TP 9 lit. e GGG |
Die Beträge sind valorisiert; maßgeblich ist die Fassung des Gerichtsgebührengesetzes im RIS (geprüft am 30.10.2026). Den Antrag stellt in der Praxis der Vertragserrichter elektronisch, daher fallen meist 61 € an.
Wichtig: Zwischen 1.7.2024 und 30.6.2026 gab es eine befristete Befreiung von der Eintragungsgebühr für den Erwerb von Wohnraum zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses (§§ 25a–25c GGG): vollständige Befreiung bis 500.000 € Bemessungsgrundlage, zwischen 500.000 € und 2.000.000 € nur für die ersten 500.000 €, ab 2.000.000 € gar nicht. Diese Befreiung ist am 30. Juni 2026 ausgelaufen: Sie gilt nur für Anträge, die bis zu diesem Tag beim Grundbuchsgericht eingelangt sind. Für spätere Anträge fallen die vollen 1,1 % bzw. 1,2 % an. Alle Nebenkosten des Kaufs zusammen zeigt der Ratgeber Nebenkosten beim Immobilienkauf.
Anmerkung der Rangordnung
Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (§ 53 GBG) sichert dem Käufer für ein Jahr ab Bewilligung einen fixen Rang im Grundbuch, bevor die endgültige Eintragung erfolgt. Sie schützt davor, dass der Verkäufer die Liegenschaft zwischenzeitlich nochmals belastet oder verkauft: Eine Eintragung innerhalb der Jahresfrist wirkt so, als wäre sie am Tag der Rangordnungsbewilligung erfolgt. Besonders wichtig ist das, wenn zwischen Kaufanbot und Vertragsunterzeichnung Zeit vergeht.
Treuhand
In der Praxis läuft der Kaufpreis fast immer über ein Treuhandkonto bei Notar oder Rechtsanwalt. Der Treuhänder zahlt den Kaufpreis an den Verkäufer erst aus, wenn die lastenfreie Eintragung des Käufers gesichert ist – nach tatsächlicher Eintragung oder nach Vorliegen aller dafür nötigen Urkunden samt Rangordnung.
Was der Käufer vor der Eintragung bereits darf
Mit unterzeichnetem Kaufvertrag, treuhändig gesichertem Kaufpreis und vereinbarter Übergabe kann die Liegenschaft meist schon übergeben und genutzt werden, auch wenn die Eintragung noch aussteht. Rechtlich voller Eigentümer mit allen Verfügungsrechten gegenüber Dritten, etwa für Verkauf oder Belastung, ist man aber erst mit der Eintragung.
Grundbuchsauszug online abrufen
Über JustizOnline lässt sich ein aktueller Grundbuchsauszug jeder österreichischen Liegenschaft online abrufen – Vollauszug 4,89 €, Teilauszug (nur A-, B- oder C-Blatt) 2,60 €. Seit 1.10.2026 können Eigentümer den Auszug zur eigenen Liegenschaft kostenlos abrufen. Beglaubigte Auszüge zur Vorlage bei Behörden erhalten Sie beim Notariat.
Fragen zur Grundbucheintragung bei Ihrem Kauf oder Verkauf? ImmoLöwin begleitet Sie in Wien und Niederösterreich durch den gesamten Ablauf – von der Vertragserrichtung bis zur Eintragung.
Kontakt · WhatsApp +43 677 64127708
Beratung auf Deutsch, Russisch, Ukrainisch und Englisch.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Stand 30.10.2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Für Ihre konkrete Situation beraten wir Sie persönlich und ziehen, wo nötig, einen Anwalt oder Steuerberater bei.
Häufige Fragen
Wie lange dauert eine Grundbucheintragung in Österreich?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht – die Dauer hängt vom Bezirksgericht und der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Aus der Praxis von ImmoLöwin in Wien und Niederösterreich: in der Regel 2 bis 6 Wochen ab vollständigem Antrag.
Wie lange dauert die Eintragung ins Grundbuch nach Zahlung des Kaufpreises?
Die Zahlung allein löst noch keine Eintragung aus. Erst wenn die Grunderwerbsteuer beglichen und der Antrag beim Grundbuchsgericht eingebracht ist, beginnt die gerichtliche Bearbeitung.
Was kostet die Eintragung ins Grundbuch?
1,1 % des Werts für das Eigentumsrecht, 1,2 % für ein Pfandrecht und eine Eingabengebühr von 61 € bei elektronischer Einbringung (85 € ohne Elektronischen Rechtsverkehr).
Gibt es noch eine Befreiung von der Grundbuchseintragungsgebühr?
Nein. Die befristete Befreiung für Eigenheime lief am 30.06.2026 aus; sie gilt nur für Anträge, die bis zu diesem Datum beim Gericht eingelangt sind.
Was ist die Anmerkung der Rangordnung und wofür brauche ich sie?
Sie sichert dem Käufer für ein Jahr einen fixen Rang im Grundbuch, bevor die endgültige Eintragung erfolgt, und schützt vor zwischenzeitlichen Verfügungen des Verkäufers (§ 53 GBG).
Wann werde ich rechtlich Eigentümer – mit dem Vertrag oder mit der Eintragung?
Erst mit der Eintragung ins Grundbuch (§ 431 ABGB). Der Kaufvertrag allein verschafft noch kein Eigentum an der Liegenschaft.
Wie bekomme ich einen aktuellen Grundbuchsauszug?
Online über JustizOnline (4,89 € Vollauszug, 2,60 € Teilauszug) oder beglaubigt beim Notariat. Eigentümer können den Auszug zur eigenen Liegenschaft seit 1.10.2026 kostenlos abrufen.
Wer beantragt die Eintragung – ich selbst oder der Notar bzw. Rechtsanwalt?
In der Praxis stellt der Vertragserrichter den Antrag elektronisch im Namen des Käufers.
Kann ich schon einziehen, bevor die Eintragung erfolgt ist?
Meist ja: Übergabe und Nutzung sind nach Vertrag, Zahlung und vereinbarter Übergabe möglich. Volle Verfügungsmacht, etwa für Verkauf oder Belastung, hat man erst nach der Eintragung.
Was passiert, wenn der Verkäufer die Liegenschaft nach dem Kaufvertrag noch einmal verkauft?
Mit einer bewilligten Anmerkung der Rangordnung ist der Käufer geschützt: Seine spätere Eintragung wirkt zum Tag der Rangordnungsbewilligung und geht einer fremden Zwischeneintragung vor.
Quellen
- https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002667 — RIS, Gerichtsgebührengesetz, TP 9 und §§ 25a–26a, Fassung vom 30.10.2026
- https://www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_und_wohnen/grundstueckskauf_und_grundbuch/grundbuch/Seite.600340.html — oesterreich.gv.at, Grundbuchsabfrage, geprüft 30.10.2026
- https://www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_und_wohnen/grundstueckskauf_und_grundbuch/grundbuch/1/Seite.600203.html — oesterreich.gv.at, Rangordnung, geprüft 30.10.2026
- https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004531 — RIS, Grunderwerbsteuergesetz 1987